Gesetze / RL 92/83/EWG

RL 92/83/EWG

Art 16

Stand: 02.10.2026

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/rl-92-83-ewg/16#abs-1 (1) Die Mitgliedstaaten erheben nach Maßgabe dieser Richtlinie eine Verbrauchsteuer auf Zwischenerzeugnisse.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/rl-92-83-ewg/16#abs-2 (2) Die Mitgliedstaaten legen ihre Steuersätze gemäß der Richtlinie 92/84/EWG fest. Diese Sätze dürfen nicht die Sätze unterschreiten, die von den Mitgliedstaaten auf Erzeugnisse im Sinne des Artikels 8 Nummer 1 und des Artikels 12 Nummer 1 angewandt werden.

←Art 15 →Art 17