Art 14
Stand: 02.10.2026
Die Mitgliedstaaten können vorbehaltlich der von ihnen zur einfachen Anwendung dieser Bestimmung festgelegten Bedingungen ►C1 andere schäumende und nicht schäumende gegorene Getränke ◄ , die von einer Privatperson bereitet und von dieser Person, von ihren Familienangehörigen oder ihren Gästen verbraucht werden, von der Verbrauchsteuer befreien, sofern dabei kein Verkauf stattfindet.