Gesetze / RL 92/83/EWG

RL 92/83/EWG

Art 14

Stand: 02.10.2026

Die Mitgliedstaaten können vorbehaltlich der von ihnen zur einfachen Anwendung dieser Bestimmung festgelegten Bedingungen ►C1 andere schäumende und nicht schäumende gegorene Getränke ◄ , die von einer Privatperson bereitet und von dieser Person, von ihren Familienangehörigen oder ihren Gästen verbraucht werden, von der Verbrauchsteuer befreien, sofern dabei kein Verkauf stattfindet.

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