Art 7
Stand: 02.10.2026
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/rl-92-42-ewg/7#abs-2 (2) Der Nachweis über die Konformität von in Serien hergestellten Heizkesseln wird wie folgt erbracht:
— Prüfung des Wirkungsgrades eines Musterheizkessels nach Modul B gemäß Anhang III und
— Erklärung über die Konformität mit der zugelassenen Bauart nach den Modulen C, D oder E gemäß Anhang IV.
Bei Gasheizkesseln entsprechen die Verfahren zur Bewertung der Konformität des Wirkungsgrades den Verfahren zur Bewertung der Konformität mit den Sicherheitsanforderungen im Rahmen der Richtlinie 90/396/EWG.