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Art 7 RL 92/42/EWG

RL 92/42/EWG

Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(2) Der Nachweis über die Konformität von in Serien hergestellten Heizkesseln wird wie folgt erbracht:

— Prüfung des Wirkungsgrades eines Musterheizkessels nach Modul B gemäß Anhang III und

— Erklärung über die Konformität mit der zugelassenen Bauart nach den Modulen C, D oder E gemäß Anhang IV.

Bei Gasheizkesseln entsprechen die Verfahren zur Bewertung der Konformität des Wirkungsgrades den Verfahren zur Bewertung der Konformität mit den Sicherheitsanforderungen im Rahmen der Richtlinie 90/396/EWG.