Art 11
Stand: 02.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/rl-91-271-ewg/11#abs-1 (1) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, daß vor dem 31. Dezember 1993 das Einleiten von industriellem Abwasser in Kanalisationen und in kommunale Abwasserbehandlungsanlagen einer vorherigen Regelung und/oder Erlaubnis durch die zuständige Behörde oder Stelle unterzogen wird.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/rl-91-271-ewg/11#abs-2 (2) Die Regelungen und/oder Erlaubnisse müssen den Anforderungen des Anhangs I Abschnitt C entsprechen. Die Kommission kann diese Anforderungen ändern. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie werden nach dem in Artikel 18 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/rl-91-271-ewg/11#abs-3 (3) Die Regelungen und Erlaubnisse sind regelmäßig zu überprüfen und nötigenfalls anzupassen.