Gesetze / RL 89/391/EWG

RL 89/391/EWG

Art 18 Schlußbestimmungen

Stand: 02.10.2026

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/rl-89-391-ewg/18#abs-1 (1) Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie spätestens am 31. Dezember 1992 nachzukommen.

Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/rl-89-391-ewg/18#abs-2 (2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet bereits erlassen worden sind oder von ihnen erlassen werden.

←Art 17a →Art 19