Art 18 Schlußbestimmungen
Stand: 02.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/rl-89-391-ewg/18#abs-1 (1) Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie spätestens am 31. Dezember 1992 nachzukommen.
Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/rl-89-391-ewg/18#abs-2 (2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet bereits erlassen worden sind oder von ihnen erlassen werden.