Gesetze / RL 89/105/EWG

RL 89/105/EWG

Art 10

Stand: 02.10.2026

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/rl-89-105-ewg/10#abs-1 (1) Bei der Kommission wird ein "Beratender Ausschuß für die Durchführung der Richtlinie 89/105/EWG betreffend die Transparenz von Maßnahmen zur Regelung der Preisfestsetzung bei Arzneimitteln für den menschlichen Gebrauch und ihre Einbeziehung in die staatlichen Krankenversicherungssysteme" eingesetzt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/rl-89-105-ewg/10#abs-2 (2) Der Avsschuß hat alle die Anwendung dieser Richtlinie betreffenden Fragen zu prüfen, die von der Kommission, oder auf Antrag eines Mitgliedstaats unterbreitet werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/rl-89-105-ewg/10#abs-3 (3) Der Ausschuß setzt sich aus je einem Vertreter jedes Mitgliedstaats zusammen. Für jeden Vertreter gibt es einen Stellvertreter. Dieser ist berechtigt, an den Sitzungen des Ausschusses teilzunehmen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/rl-89-105-ewg/10#abs-4 (4) Ein Vertreter der Kommission führt den Vorsitz im Ausschuß.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/rl-89-105-ewg/10#abs-5 (5) Der Ausschuß legt seine Geschäftsordnung fest.

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