Art 8
Stand: 02.10.2026
Der Währungsausschuß nimmt mindestens einmal jährlich eine Prüfung der sich aus der Anwendung dieser Richtlinie ergebenden Lage auf dem Gebiet des freien Kapitalverkehrs vor. Diese Prüfung betrifft diejenigen Maßnahmen zur internen Regelung im Kreditbereich und im Bereich des Finanz- und Währungsmarkts, die eine spezifische Auswirkung auf die Internationalen Kapitalbewegungen haben können, sowie alle übrigen Aspekte der vorliegenden Richtlinie. Der Ausschuß erstattet der Kommission Bericht über die Ergebnisse dieser Prüfung.