nu:legal · recht.nulegal.eu

# Art 8 RL 88/361/EWG

RL 88/361/EWG  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Der Währungsausschuß nimmt mindestens einmal jährlich eine Prüfung der sich aus der Anwendung dieser Richtlinie ergebenden Lage auf dem Gebiet des freien Kapitalverkehrs vor. Diese Prüfung betrifft diejenigen Maßnahmen zur internen Regelung im Kreditbereich und im Bereich des Finanz- und Währungsmarkts, die eine spezifische Auswirkung auf die Internationalen Kapitalbewegungen haben können, sowie alle übrigen Aspekte der vorliegenden Richtlinie. Der Ausschuß erstattet der Kommission Bericht über die Ergebnisse dieser Prüfung.

---

Zitiervorschlag: Art 8 RL 88/361/EWG

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

Quelle: nu:legal – recht.nulegal.eu · Aufbereitung unter CC BY 4.0 (recht.nulegal.eu/lizenz) · Ein Dienst der Nulegal GmbH

Crawlen und Zitieren sind ausdrücklich erlaubt. Vorbehalten ist allein die massenhafte Nutzung zu Trainingszwecken für KI-Systeme (§ 44b Abs. 3 UrhG); hierfür ist unsere Zustimmung erforderlich.

Source: nu:legal – recht.nulegal.eu · Curated layer under CC BY 4.0 (recht.nulegal.eu/license) · Operated by Nulegal GmbH, Potsdam.

Crawling and citation are permitted. Only bulk use for AI training is reserved (Section 44b(3) UrhG) and requires our consent.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/rl-88-361-ewg/8

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: eur-lex.europa.eu
