Art 6
Stand: 02.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/rl-88-361-ewg/6#abs-1 (1) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um dieser Richtlinie spätestens am 1. Juli 1990 nachzukommen. Sie setzen die Kommission hiervon unverzüglich in Kenntnis. Ferner unterrichten sie die Kommission über jede neue Maßnahme oder jede Änderung der Vorschriften über den in Anhang I aufgeführten Kapitalverkehr spätestens zum Zeitpunkt des jeweiligen Inkrafttretens.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/rl-88-361-ewg/6#abs-2 (2) Unbeschadet der Artikel 61 bis 66 und 222 bis 232 der Beitrittsakte von 1985 für das Königreich Spanien und die Portugiesische Republik dürfen diese beiden Mitgliedstaaten sowie die Republik Griechenland und Irland die in Anhang IV aufgeführten Kapitalverkehrsbeschränkungen unter den in dem genannten Anhang festgelegten Bedingungen und innerhalb der darin vorgesehenen Fristen vorübergehend beibehalten.
Falls vor Ablauf der Frist für die Liberalisierung des in den Listen III und IV des Anhangs IV genannten Kapitalverkehrs die Portugiesische Republik oder die Republik Griechenland der Auffassung sind, daß sie diese Liberalisierung insbesondere wegen Zahlungsbilanzschwierigkeiten oder eines unzureichenden Grads der Anpassung des nationalen Finanzsystems nicht vornehmen können, nimmt die Kommission auf Antrag eines dieser Mitgliedstaaten in Zusammenarbeit mit dem Währungsausschuß eine Prüfung der wirtschaftlichen und finanziellen Lage des betreffenden Mitgliedstaats vor. Anhand der Ergebnisse dieser Prüfung schlägt die Kommission dem Rat vor, für den geamten oder einen Teil des betreffenden Kapitalverkehrs die für seine Liberalisierung festgesetzte Frist zu verlängern. Diese Verlängerung darf drei Jahre nicht überschreiten. Der Rat beschließt nach dem Verfahren des Artikels 69 des Vertrages.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/rl-88-361-ewg/6#abs-3 (3) Das Königreich Belgien und das Großherzogtum Luxemburg können den gespaltenen Devisenmarkt gemäß den in Anhang V vorgesehenen Bedingungen und Fristen vorübergehend beibehalten.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/rl-88-361-ewg/6#abs-4 (4) Bestehende einzelstaatliche Rechtsvorschriften zur Regelung des Erwerbs von Zweitwohnsitzen dürfen aufrechterhalten werden, bis der Rat weitere diesbezügliche Vorschriften gemäß Artikel 69 des Vertrages erläßt. Die vorliegende Vorschrift berührt nicht die Anwendbarkeit anderer Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/rl-88-361-ewg/6#abs-5 (5) Die Kommission unterbreitet dem Rat bis zum 31. Dezember 1988 Vorschläge, die darauf abzielen, Gefahren von Steuerumgehungen, Steuerflucht und Steuerhinterziehung infolge der Unterschiede in den nationalen Regelungen zur Besteuerung von Sparerträgen und in der Kontrolle der Anwendung dieser Regelungen zu beseitigen oder zu vermindern.
Der Rat befindet über diese Vorschläge bis zum 30. Juni 1989. Alle gemeinschaftlichen Steuervorschriften sind gemäß dem Vertrag einstimmig zu erlassen.