Gesetze / RL 86/653/EWG

RL 86/653/EWG

Art 8

Stand: 02.10.2026

3 Entscheidungen

Für ein erst nach Beendigung des Vertragsverhältnisses geschlossenes Geschäft hat der Handelsvertreter Anspruch auf Provision:

a) wenn der Geschäftsabschluß überwiegend auf die Tätigkeit zurückzuführen ist, die er während des Vertragsverhältnisses ausgeuebt hat, und innerhalb einer angemessenen Frist nach dessen Beendigung erfolgt oder

b) wenn die Bestellung des Dritten gemäß Artikel 7 vor Beendigung des Handelsvertreterverhältnisses beim Unternehmer oder beim Handelsvertreter eingegangen ist.

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