Art 8
Stand: 02.10.2026
Für ein erst nach Beendigung des Vertragsverhältnisses geschlossenes Geschäft hat der Handelsvertreter Anspruch auf Provision:
a) wenn der Geschäftsabschluß überwiegend auf die Tätigkeit zurückzuführen ist, die er während des Vertragsverhältnisses ausgeuebt hat, und innerhalb einer angemessenen Frist nach dessen Beendigung erfolgt oder
b) wenn die Bestellung des Dritten gemäß Artikel 7 vor Beendigung des Handelsvertreterverhältnisses beim Unternehmer oder beim Handelsvertreter eingegangen ist.
Wird zitiert von 3 Entscheidungen zu Art 8 RL 86/653/EWG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- EuGH, 23.03.2023 – C-574/21Zitiert von 8
- EuGH, 24.11.2022 – C-574/21
- OLG Köln, 31.03.2025 – 19 U 126/23Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.