Art 6
Stand: 02.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/rl-86-635-ewg/6#abs-1 (1) Vermögensgegenstände nachrangiger Art sind als Unterposten der Aktivposten und der Unterposten nach Artikel 5 gesondert auszuweisen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/rl-86-635-ewg/6#abs-2 (2) Verbriefte und unverbriefte Vermögensgegenstände sind nachrangig, wenn ►C1 die Forderungen ◄ im Falle der Liquidation oder des Konkurses erst nach den Forderungen der anderen Gläubiger befriedigt werden können.