nu:legal · recht.nulegal.eu

Art 6 RL 86/635/EWG

RL 86/635/EWG

Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Vermögensgegenstände nachrangiger Art sind als Unterposten der Aktivposten und der Unterposten nach Artikel 5 gesondert auszuweisen.

(2) Verbriefte und unverbriefte Vermögensgegenstände sind nachrangig, wenn ►C1 die Forderungen ◄ im Falle der Liquidation oder des Konkurses erst nach den Forderungen der anderen Gläubiger befriedigt werden können.