(1) Vermögensgegenstände nachrangiger Art sind als Unterposten der Aktivposten und der Unterposten nach Artikel 5 gesondert auszuweisen.
(2) Verbriefte und unverbriefte Vermögensgegenstände sind nachrangig, wenn ►C1 die Forderungen ◄ im Falle der Liquidation oder des Konkurses erst nach den Forderungen der anderen Gläubiger befriedigt werden können.