Gesetze / RL 86/635/EWG

RL 86/635/EWG

Art 25 Posten 2 unter dem Strich — Kreditrisiken

Stand: 02.10.2026

Hier sind alle unwiderruflichen Verpflichtungen zu erfassen, die Anlaß zu einem Kreditrisiko geben können.

Im Anhang sind Art und Höhe jeder Verpflichtung anzugeben, die in bezug auf die Gesamttätigkeit des Instituts von Bedeutung ist.

Die Verpflichtungen aus Pensionsgeschäften umfassen die vom Kreditinstitut im Rahmen von Pensionsgeschäften im Sinne von Artikel 12 Absatz 3 eingegangenen Verpflichtungen.

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