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Art 25 RL 86/635/EWG — Posten 2 unter dem Strich — Kreditrisiken

RL 86/635/EWG

Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Hier sind alle unwiderruflichen Verpflichtungen zu erfassen, die Anlaß zu einem Kreditrisiko geben können.

Im Anhang sind Art und Höhe jeder Verpflichtung anzugeben, die in bezug auf die Gesamttätigkeit des Instituts von Bedeutung ist.

Die Verpflichtungen aus Pensionsgeschäften umfassen die vom Kreditinstitut im Rahmen von Pensionsgeschäften im Sinne von Artikel 12 Absatz 3 eingegangenen Verpflichtungen.