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RL 86/635/EWG

Art 15 ►C1 Aktivposten 3 ◄ — Forderungen an Kreditinstitute

Stand: 02.10.2026

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/rl-86-635-ewg/15#abs-1 (1) Als Forderungen an Kreditinstitute gelten alle Arten von Forderungen aus Bankgeschäften des Kreditinstituts, das den Jahresabschluß aufstellt, an in- und ausländische Kreditinstitute ungeachtet ihrer Bezeichnung im Einzelfall.

Ausgenommen sind lediglich die in Form von Schuldverschreibungen oder in anderer Form verbrieften Forderungen, die in Aktivposten 5 auszuweisen sind.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/rl-86-635-ewg/15#abs-2 (2) Als Kreditinstitute im Sinne dieses Artikels gelten alle Unternehmen, die in der Liste aufzuführen sind, welche gemäß Artikel 3 Absatz 7 der Richtlinie 77/780/EWG im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wird, ebenso die Zentralnotenbanken sowie amtliche nationale und internationale Einrichtungen mit Bankcharakter und ferner alle privaten und öffentlichen Unternehmen, deren Sitz nicht in der Gemeinschaft liegt, sofern auf sie die Begriffsbestimmung des Artikels 1 der Richtlinie 77/780/EWG zutrifft.

Forderungen an Unternehmen, die die genannten Voraussetzungen nicht erfüllen, sind in Aktivposten 4 auszuweisen.

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