Art 23
Stand: 02.10.2026
Unbeschadet der Anwendung der Artikel 92 bis 94 des Vertrages läßt diese Richtlinie die Möglichkeiten des Großherzogtums Luxemburg, bis zum 31. Dezember 1975 die in den Bereichen dieser Richtlinie bestehenden nationalen Maßnahmen weiterhin anzuwenden, unberührt.