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Art 23 RL 72/159/EWG

RL 72/159/EWG

Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Unbeschadet der Anwendung der Artikel 92 bis 94 des Vertrages läßt diese Richtlinie die Möglichkeiten des Großherzogtums Luxemburg, bis zum 31. Dezember 1975 die in den Bereichen dieser Richtlinie bestehenden nationalen Maßnahmen weiterhin anzuwenden, unberührt.