Art 21
Stand: 02.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/rl-72-159-ewg/21#abs-1 (1) Die Anträge auf Rückvergütung beziehen sich auf die von den Mitgliedstaaten im Laufe eines Kalenderjahres getätigten Ausgaben und sind der Kommission bis zum 1. Juli des darauffolgenden Jahres einzureichen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/rl-72-159-ewg/21#abs-2 (2) Über die Beteiligung des Fonds wird gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 729/70 entschieden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/rl-72-159-ewg/21#abs-3 (3) Abschlagszahlungen können von der Kommission gebilligt werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/rl-72-159-ewg/21#abs-4 (4) Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden nach dem Verfahren des Artikels 13 der Verordnung (EWG) Nr. 729/70 erlassen.