(1) Die Anträge auf Rückvergütung beziehen sich auf die von den Mitgliedstaaten im Laufe eines Kalenderjahres getätigten Ausgaben und sind der Kommission bis zum 1. Juli des darauffolgenden Jahres einzureichen.
(2) Über die Beteiligung des Fonds wird gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 729/70 entschieden.
(3) Abschlagszahlungen können von der Kommission gebilligt werden.
(4) Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden nach dem Verfahren des Artikels 13 der Verordnung (EWG) Nr. 729/70 erlassen.