Gesetze / RL 2014/92/EU

RL 2014/92/EU

Art 27 Bewertung

Stand: 02.10.2026

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2014-92-eu/27#abs-1 (1) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission erstmals bis zum 18. September 2018 und danach alle zwei Jahre Informationen zu folgenden Aspekten:

a) Einhaltung der Bestimmungen der Artikel 4, 5 und 6 durch die Zahlungsdienstleister;

b) Einhaltung der Anforderungen zur Sicherstellung des Bestehens von Vergleichswebsites gemäß Artikel 7 durch die Mitgliedstaaten;

c) Anzahl der vorgenommenen Zahlungskontowechsel und Anteil der abgelehnten Anträge auf Wechsel;

d) Anzahl der Kreditinstitute, die Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen anbieten, Anzahl der eröffneten derartigen Konten und Anteil der abgelehnten Anträge auf ein Zahlungskonto mit grundlegenden Funktionen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2014-92-eu/27#abs-2 (2) Die Kommission erstellt erstmals bis zum 18. September 2018 und danach alle zwei Jahre einen Bericht auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten übermittelten Informationen.

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