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# Art 27 RL 2014/92/EU — Bewertung

RL 2014/92/EU  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission erstmals bis zum 18. September 2018 und danach alle zwei Jahre Informationen zu folgenden Aspekten:

a) Einhaltung der Bestimmungen der Artikel 4, 5 und 6 durch die Zahlungsdienstleister;

b) Einhaltung der Anforderungen zur Sicherstellung des Bestehens von Vergleichswebsites gemäß Artikel 7 durch die Mitgliedstaaten;

c) Anzahl der vorgenommenen Zahlungskontowechsel und Anteil der abgelehnten Anträge auf Wechsel;

d) Anzahl der Kreditinstitute, die Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen anbieten, Anzahl der eröffneten derartigen Konten und Anteil der abgelehnten Anträge auf ein Zahlungskonto mit grundlegenden Funktionen.

(2) Die Kommission erstellt erstmals bis zum 18. September 2018 und danach alle zwei Jahre einen Bericht auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten übermittelten Informationen.

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Zitiervorschlag: Art 27 RL 2014/92/EU

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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