Gesetze / RL 2014/68/EU

RL 2014/68/EU

Art 30 Kennnummern und Verzeichnis notifizierter Stellen

Stand: 02.10.2026

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2014-68-eu/30#abs-1 (1) Die Kommission weist einer notifizierten Stelle eine Kennnummer zu.

Selbst wenn eine Stelle für mehrere Rechtsvorschriften der Union notifiziert ist, erhält sie nur eine einzige Kennnummer.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2014-68-eu/30#abs-2 (2) Die Kommission veröffentlicht das Verzeichnis der nach dieser Richtlinie notifizierten Stellen samt den ihnen zugewiesenen Kennnummern und den Tätigkeiten, für die sie notifiziert wurden.

Die Kommission trägt dafür Sorge, dass das Verzeichnis stets auf dem neuesten Stand gehalten wird.

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