Gesetze / RL 2014/53/EU RL 2014/53/EU Art 6 Bereitstellung auf dem Markt Stand: 02.10.2026 Die Mitgliedstaaten treffen geeignete Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Funkanlagen nur auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn sie den Bestimmungen dieser Richtlinie entsprechen.