Gesetze / RL 2014/53/EU

RL 2014/53/EU

Art 6 Bereitstellung auf dem Markt

Stand: 02.10.2026

Die Mitgliedstaaten treffen geeignete Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Funkanlagen nur auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn sie den Bestimmungen dieser Richtlinie entsprechen.

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