Gesetze / RL 2014/53/EU

RL 2014/53/EU

Art 15 Identifizierung der Wirtschaftsakteure

Stand: 02.10.2026

Die Wirtschaftsakteure notifizieren den Marktüberwachungsbehörden auf Verlangen alle Wirtschaftsakteure,

a) von denen sie eine Funkanlage bezogen haben,

b) an die sie eine Funkanlage abgegeben haben.

Die Wirtschaftsakteure müssen die Informationen nach Absatz 1 über einen Zeitraum von zehn Jahren nach dem Bezug bzw. zehn Jahren nach der Abgabe der Funkanlage vorlegen können.

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