Gesetze / RL 2014/42/EU

RL 2014/42/EU

Art 7 Sicherstellung

Stand: 02.10.2026

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2014-42-eu/7#abs-1 (1) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit Vermögensgegenstände im Hinblick auf eine etwaige spätere Einziehung sichergestellt werden können. Zu diesen Maßnahmen, die von einer zuständigen Behörde angeordnet werden, gehören Dringlichkeitsmaßnahmen, die gegebenenfalls zu ergreifen sind, um Vermögensgegenstände zu erhalten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2014-42-eu/7#abs-2 (2) Vermögensgegenstände im Besitz von Dritten gemäß Artikel 6 können im Hinblick auf eine etwaige spätere Einziehung Gegenstand von Sicherstellungsmaßnahmen sein.

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