Gesetze / RL 2014/32/EU

RL 2014/32/EU

Art 47 Änderung der Anhänge

Stand: 02.10.2026

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 48 in Bezug auf die Änderung der gerätespezifischen Anhänge delegierte Rechtsakte hinsichtlich folgender Aspekte zu erlassen:

a) Fehlergrenzen und Genauigkeitsklassen,

b) Nennbetriebsbedingungen,

c) Grenzwerte,

d) Störfestigkeit.

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