Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 48 in Bezug auf die Änderung der gerätespezifischen Anhänge delegierte Rechtsakte hinsichtlich folgender Aspekte zu erlassen:
a) Fehlergrenzen und Genauigkeitsklassen,
b) Nennbetriebsbedingungen,
c) Grenzwerte,
d) Störfestigkeit.