Art 13 Identifizierung der Wirtschaftsakteure
Stand: 02.10.2026
Die Wirtschaftsakteure nennen den Marktüberwachungsbehörden auf Verlangen die Wirtschaftsakteure,
a) von denen sie ein Messgerät bezogen haben;
b) an die sie ein Messgerät abgegeben haben.
Die Wirtschaftsakteure müssen die Informationen nach Absatz 1 zehn Jahre ab dem Bezug des Messgeräts sowie zehn Jahre ab der Abgabe des Messgeräts vorlegen können.