Art 12 Umstände, unter denen die Pflichten des Herstellers auch für Einführer und Händler gelten
Stand: 02.10.2026
Ein Einführer oder Händler gilt als Hersteller für die Zwecke dieser Richtlinie und unterliegt den Pflichten eines Herstellers nach Artikel 8, wenn er ein Messgerät unter seinem eigenen Namen oder seiner eigenen Handelsmarke in Verkehr bringt oder ein bereits auf dem Markt befindliches Messgerät so verändert, dass die Konformität mit dieser Richtlinie beeinträchtigt werden kann.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu Art 12 RL 2014/32/EU →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- OVG NRW, 06.06.2019 – 4 A 804/16Zitiert von 2
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.