Art 23 Vergabe von Mehrgebietslizenzen im Binnenmarkt
Stand: 02.10.2026
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die in ihrem Hoheitsgebiet ansässigen Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung bei der Vergabe von Mehrgebietslizenzen für Online-Rechte an Musikwerken die Bestimmungen dieses Titels beachten.