Art 14 Auf der Grundlage von Repräsentationsvereinbarungen wahrgenommene Rechte
Stand: 02.10.2026
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass eine Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung keinen Rechtsinhaber, dessen Rechte sie auf der Grundlage einer Repräsentationsvereinbarung wahrnimmt, diskriminiert, insbesondere hinsichtlich der anwendbaren Tarife, Verwaltungskosten und der Bedingungen für die Einziehung der Einnahmen und die Verteilung der den Rechtsinhabern zustehenden Beträge.