Gesetze / RL 2014/26/EU

RL 2014/26/EU

Art 14 Auf der Grundlage von Repräsentationsvereinbarungen wahrgenommene Rechte

Stand: 02.10.2026

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass eine Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung keinen Rechtsinhaber, dessen Rechte sie auf der Grundlage einer Repräsentationsvereinbarung wahrnimmt, diskriminiert, insbesondere hinsichtlich der anwendbaren Tarife, Verwaltungskosten und der Bedingungen für die Einziehung der Einnahmen und die Verteilung der den Rechtsinhabern zustehenden Beträge.

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