Art 89 Ausschussverfahren
Stand: 02.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2014-24-eu/89#abs-1 (1) Die Kommission wird von dem Beratenden Ausschuss für das öffentliche Auftragswesen, der durch den Beschluss 71/306/EWG des Rates ( 21 ) eingesetzt wurde, unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2014-24-eu/89#abs-2 (2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2014-24-eu/89#abs-3 (3) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.