Art 82 Entscheidungen des Preisgerichts
Stand: 02.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2014-24-eu/82#abs-1 (1) Das Preisgericht ist in seinen Entscheidungen und Stellungnahmen unabhängig.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2014-24-eu/82#abs-2 (2) Die von den Bewerbern vorgelegten Pläne und Entwürfe werden vom Preisgericht unter Wahrung der Anonymität und nur aufgrund der Kriterien, die in der Wettbewerbsbekanntmachung genannt sind, geprüft.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2014-24-eu/82#abs-3 (3) Das Preisgericht erstellt über die Rangfolge der von ihm ausgewählten Projekte einen von den Preisrichtern zu unterzeichnenden Bericht, in dem auf die einzelnen Wettbewerbsarbeiten eingegangen wird und die Bemerkungen des Preisgerichts sowie gegebenenfalls noch zu klärende Fragen aufgeführt sind.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2014-24-eu/82#abs-4 (4) Die Anonymität ist bis zur Stellungnahme oder zur Entscheidung des Preisgerichts zu wahren.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2014-24-eu/82#abs-5 (5) Die Bewerber können bei Bedarf aufgefordert werden, zur Klärung bestimmter Aspekte der Wettbewerbsarbeiten Fragen zu beantworten, die das Preisgericht in seinem Protokoll festgehalten hat.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2014-24-eu/82#abs-6 (6) Über den Dialog zwischen den Preisrichtern und den Bewerbern ist ein umfassendes Protokoll zu erstellen.