Gesetze / RL 2014/24/EU

RL 2014/24/EU

Art 81 Zusammensetzung des Preisgerichts

Stand: 02.10.2026

Das Preisgericht darf nur aus natürlichen Personen bestehen, die von den Teilnehmern des Wettbewerbs unabhängig sind. Wird von den Wettbewerbsteilnehmern eine bestimmte berufliche Qualifikation verlangt, muss mindestens ein Drittel der Preisrichter über dieselbe oder eine gleichwertige Qualifikation verfügen.

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