Art 8 Verpflichtung zur unentgeltlichen Bereitstellung von Informationen für die Verbraucher
Stand: 02.10.2026
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Bereitstellung von Informationen für die Verbraucher gemäß den Anforderungen dieser Richtlinie für den Verbraucher unentgeltlich erfolgt.