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Art 8 RL 2014/17/EU — Verpflichtung zur unentgeltlichen Bereitstellung von Informationen für die Verbraucher

RL 2014/17/EU

Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Bereitstellung von Informationen für die Verbraucher gemäß den Anforderungen dieser Richtlinie für den Verbraucher unentgeltlich erfolgt.