Art 26 Flexible und zuverlässige Märkte
Stand: 02.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2014-17-eu/26#abs-1 (1) Die Mitgliedstaaten stellen mit geeigneten Mechanismen sicher, dass der Anspruch auf die Sicherheit durch die Kreditgeber oder in ihrem Namen durchsetzbar ist. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Kreditgeber geeignete Aufzeichnungen über die Arten der als Sicherheit akzeptierten Vermögenswerte sowie die einschlägigen angewandten Grundsätze für die Vergabe von grundpfandrechtlich gesicherten Krediten führen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2014-17-eu/26#abs-2 (2) Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um eine angemessene statistische Erfassung des Wohnimmobilienmarkts, unter anderem zum Zweck der Marktüberwachung, zu gewährleisten, gegebenenfalls indem die Entwicklung und Anwendung spezifischer Preisindizes, die öffentlich oder privat oder beides sein können, gefördert wird.