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# Art 26 RL 2014/17/EU — Flexible und zuverlässige Märkte

RL 2014/17/EU  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Mitgliedstaaten stellen mit geeigneten Mechanismen sicher, dass der Anspruch auf die Sicherheit durch die Kreditgeber oder in ihrem Namen durchsetzbar ist. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Kreditgeber geeignete Aufzeichnungen über die Arten der als Sicherheit akzeptierten Vermögenswerte sowie die einschlägigen angewandten Grundsätze für die Vergabe von grundpfandrechtlich gesicherten Krediten führen.

(2) Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um eine angemessene statistische Erfassung des Wohnimmobilienmarkts, unter anderem zum Zweck der Marktüberwachung, zu gewährleisten, gegebenenfalls indem die Entwicklung und Anwendung spezifischer Preisindizes, die öffentlich oder privat oder beides sein können, gefördert wird.

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Zitiervorschlag: Art 26 RL 2014/17/EU

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2014-17-eu/26

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