Art 47 Übertragung von Befugnissen
Stand: 02.10.2026
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte nach Artikel 48 zu erlassen, um folgende Änderungen vorzunehmen:
a) zur Berücksichtigung des technischen Fortschritts und neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse:
i) Anhang I Teil B Nummern 2.3, 2.4, 2.5 und 3 und Anhang I Teil C Nummer 3;
ii) Anhänge VII und IX und
b) Anhang V zur Berücksichtigung des technischen Fortschritts, der Angemessenheit der Gewährleistung gleichwertiger Konformität und neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse.