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Art 47 RL 2013/53/EU — Übertragung von Befugnissen

RL 2013/53/EU

Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte nach Artikel 48 zu erlassen, um folgende Änderungen vorzunehmen:

a) zur Berücksichtigung des technischen Fortschritts und neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse:

i) Anhang I Teil B Nummern 2.3, 2.4, 2.5 und 3 und Anhang I Teil C Nummer 3;

ii) Anhänge VII und IX und

b) Anhang V zur Berücksichtigung des technischen Fortschritts, der Angemessenheit der Gewährleistung gleichwertiger Konformität und neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse.