Art 17 Produkte, für die die CE-Kennzeichnung vorgeschrieben ist
Stand: 02.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2013-53-eu/17#abs-1 (1) Für folgende Produkte ist die CE-Kennzeichnung vorgeschrieben, wenn sie auf dem Markt bereitgestellt oder in Betrieb genommen werden:
a) Wasserfahrzeuge;
b) Bauteile;
c) Antriebsmotoren.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2013-53-eu/17#abs-2 (2) Die Mitgliedstaaten gehen bei in Absatz 1 genannten Produkten, die die CE-Kennzeichnung tragen, davon aus, dass sie dieser Richtlinie entsprechen.