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Art 17 RL 2013/53/EU — Produkte, für die die CE-Kennzeichnung vorgeschrieben ist

RL 2013/53/EU

Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Für folgende Produkte ist die CE-Kennzeichnung vorgeschrieben, wenn sie auf dem Markt bereitgestellt oder in Betrieb genommen werden:

a) Wasserfahrzeuge;

b) Bauteile;

c) Antriebsmotoren.

(2) Die Mitgliedstaaten gehen bei in Absatz 1 genannten Produkten, die die CE-Kennzeichnung tragen, davon aus, dass sie dieser Richtlinie entsprechen.