Art 1
Stand: 02.10.2026
Die Richtlinie 2000/60/EG wird wie folgt geändert:
1. Artikel 16 Absatz 4 erhält folgende Fassung: „(4) Die Kommission überprüft die angenommene Liste prioritärer Stoffe spätestens vier Jahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie und von da an mindestens alle sechs Jahre und legt gegebenenfalls Vorschläge vor.“
2. Anhang X erhält die Fassung von Anhang I der vorliegenden Richtlinie.