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# Art 1 RL 2013/39/EU

RL 2013/39/EU  
Stand: 13.09.2013 (Tag, ab dem dieser Text gilt)

Die Richtlinie 2000/60/EG wird wie folgt geändert:

1. Artikel 16 Absatz 4 erhält folgende Fassung: „(4) Die Kommission überprüft die angenommene Liste prioritärer Stoffe spätestens vier Jahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie und von da an mindestens alle sechs Jahre und legt gegebenenfalls Vorschläge vor.“

2. Anhang X erhält die Fassung von Anhang I der vorliegenden Richtlinie.

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Zitiervorschlag: Art 1 RL 2013/39/EU

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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