Gesetze / RL 2013/36/EU RL 2013/36/EU Art 90 Offenlegung der Kapitalrendite Stand: 02.10.2026 Die Institute legen in ihrem Jahresbericht als einen der Schlüsselindikatoren ihre Kapitalrendite, berechnet als Quotient aus Nettogewinn und Bilanzsumme, offen.