Gesetze / RL 2013/36/EU

RL 2013/36/EU

Art 90 Offenlegung der Kapitalrendite

Stand: 02.10.2026

Die Institute legen in ihrem Jahresbericht als einen der Schlüsselindikatoren ihre Kapitalrendite, berechnet als Quotient aus Nettogewinn und Bilanzsumme, offen.

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