Gesetze / RL 2013/36/EU

RL 2013/36/EU

Art 5 Koordinierung innerhalb der Mitgliedstaaten

Stand: 02.10.2026

Mitgliedstaaten, in denen mehr als eine Behörde für die Beaufsichtigung der Kredit- und Finanzinstitute zuständig ist, ergreifen die für die Koordinierung dieser Behörden erforderlichen Maßnahmen.

←Art 4 →Art 6