Art 49 Befugnisse der zuständigen Behörden der Herkunfts- und der Aufnahmemitgliedstaaten
Stand: 02.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2013-36-eu/49#abs-1 (1) Die Beaufsichtigung eines Instituts, einschließlich der Aufsicht über die Tätigkeiten, die es im Einklang mit den Artikeln 33 und 34 ausübt, obliegt den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats; diejenigen Bestimmungen dieser Richtlinie, die eine Zuständigkeit der zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats vorsehen, bleiben hiervon unberührt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2013-36-eu/49#abs-2 (2) Absatz 1 steht einer Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis nicht entgegen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2013-36-eu/49#abs-3 (3) Maßnahmen des Aufnahmemitgliedstaats dürfen keine diskriminierende oder restriktive Behandlung aufgrund der Zulassung des Instituts in einem anderen Mitgliedstaat enthalten.