Gesetze / RL 2013/36/EU

RL 2013/36/EU

Art 42 Begründung und Mitteilung bestimmter Maßnahmen

Stand: 02.10.2026

Jede gemäß Artikel 41 Absatz 1 oder Artikel 43 oder 44 ergriffene Maßnahme, die Sanktionen oder Einschränkungen des freien Dienstleistungsverkehrs oder der Niederlassungsfreiheit umfasst, wird ordnungsgemäß begründet und dem betreffenden Kreditinstitut mitgeteilt.

←Art 41 →Art 43