Art 159 Nachprüfungen vor Ort
Stand: 02.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2013-36-eu/159#abs-1 (1) Die Aufnahmemitgliedstaaten sehen vor, dass im Fall eines in einem anderen Mitgliedstaat zugelassenen Kreditinstituts, das seine Tätigkeit über eine Zweigstelle ausübt, die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats – nach Unterrichtung der zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats – selbst oder durch einen Beauftragten die Informationen nach Artikel 50 vor Ort nachprüfen können.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2013-36-eu/159#abs-2 (2) Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats können für die Zwecke einer solchen Nachprüfung bei Zweigstellen auch auf eines der anderen in Artikel 118 vorgesehenen Verfahren zurückgreifen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2013-36-eu/159#abs-3 (3) Die Absätze 1 und 2 berühren nicht das Recht der zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats, in Ausübung der ihnen aufgrund dieser Richtlinie obliegenden Aufgaben vor Ort Nachprüfungen bei in ihrem Hoheitsgebiet errichteten Zweigstellen vorzunehmen.